In den Küstengewässern ist die Fischerei und das Angeln in den für die Wanderung der Fische zwischen den Gewässern bedeutsamen Meerengen ganzjährig verboten (Fischschonbezirk).
Für die Binnengewässer können die Fischer und Verbände als Fischereiberechtigte Gebiete als Schonbezirke bestimmen. Beachten Sie die Angaben auf den Erlaubnisscheinen.
Darüber hinaus ist in den Fließgewässern in den Fischwegen (Fischtreppen, Fischaufstiegs- oder -abstiegshilfen) und in den unmittelbar angrenzenden Gewässerstrecken von 100 m jeglicher Fischfang verboten.
Da die Festlegung von Schonbezirken nicht alle für die Entwicklung der Fische bedeutsamen Gebiete erfasst werden können, gelten zusätzlich Schonzeiten für bestimmte Fischarten. Fische, deren Bestände stark gefährdet oder vom Aussterben bedroht sind, stehen ganzjährig unter Schutz. Fischarten, die einer fischereilichen Nutzung unterliegen, sind während ihrer Reproduktionsphase geschützt, um ihnen die nötige Ruhe zum Laichen zu geben.
| Fischart | Mindestmaß [cm] Binnen / Küste | Schonzeiten Binnen / Küste |
|---|---|---|
| Aal (Anguilla anguilla) | 45 cm (ausgenommen Blankaal) / 45 cm (ausgenommen Blankaal) | |
| Barsch | ||
| Blei (Abramis brama) | ||
| Forelle | ||
| Hecht | ||
| Karpfen | ||
| Plötz (Rutilus rutilus) | ||
| Regenbogenforelle | ||
| Schlei | ||
| Stör | ||
| Weißfisch | ||
| Wels | ||
| Zander |